Informationen über GEMA und GEMA-freie Musik

Was ist die GEMA?

Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist eine Verwertungsgesellschaft, die in der Musikbranche mit der Wahrnehmung von Urheberrechten betraut ist. Zu diesem Zweck betreibt sie das Inkasso von Gebühren für die Musikwiedergabe. Die dabei eingenommenen Beträge werden auf jene Künstler, Komponisten und Texter verteilt, die Mitglied der GEMA sind.

Wer ist Kunde der GEMA?

Wer in Deutschland Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht, ist automatisch Kunde der GEMA. Das gilt sowohl für Veranstalter von Musikdarbietungen als auch für diejenigen, die z.B. in ihrer Praxis oder ihren Geschäftsräumen Hintergrundmusik abspielen.

Wer muss Gebühren bezahlen?

Gebührenpflicht besteht grundsätzlich, wenn Sie in Ihrer Praxis/Ihren Geschäftsräumen Radio- und Fernsehprogramme empfangen. Die Wiedergabe von CDs oder DVDs ist gebührenpflichtig, wenn auf diesen Tonträgern das GEMA-Logo abgedruckt ist. Damit wird dem Nutzer signalisiert, dass der Urheber Mitglied der GEMA ist und von ihr Tantiemen bezieht. 

Wann besteht keine Gebührenpflicht?

Wenn Sie in Ihrer Praxis/Ihren Geschäftsräumen kein Radio und keinen Fernseher betreiben, sondern über Ihren CD- oder DVD-Player ausschließlich GEMA-freie Musik abspielen, fallen für Sie keine GEMA-Gebühren an. An dieser Stelle auch der dringende Hinweis: In Ihrer Musikanlage darf kein Radiogerät eingebaut sein. 

Was ist bei Kontrollen zu beachten?

Außendienstmitarbeiter der GEMA kontrollieren, ob in Geschäftsräumen Musik abgespielt wird. Es besteht jedoch keinerlei Verpflichtung, unangemeldet Kontrolleure durch Geschäfts- oder Nebenräume zu führen. Sinnvoll ist es, auf einem Geschäftsbriefbogen eine Liste mit den von Ihnen regelmäßig abgespielten GEMA-freien Titeln sowie den entsprechenden Komponisten/Autoren zu erstellen und sie für einen Besuch eines GEMA-Mitarbeiters bereitzuhalten.

Wer bescheinigt die GEMA-Freiheit?

Die GEMA-Freiheit wird durch den Komponisten/Autor oder durch den Verlag bescheinigt und nicht durch die GEMA selbst. Im Übrigen ist eine einmalige Bescheinigung hierüber ausreichend und das Ausstelldatum unerheblich. Es gibt keine zeitliche Beschränkung bezüglich der GEMA-Freiheit eines Musiktitels. 

Eine entsprechende Bescheinigung über die GEMA-Freiheit der Musik von Dr. Arnd Stein können Sie jederzeit bei uns anfordern. Sie haben auch die Möglichkeit, sich diese Erklärung als pdf-Dokument herunterzuladen und auszudrucken.

 
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